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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemein:

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Abweichende Bedingungen, die nicht auf den Bestellformularen aufgedruckt sind, haben für uns keine Gültigkeit.

 

2. Angebot- und Vertragsabschluß:

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen,  dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund der ihm eingesandten Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotz- dem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

 

3. Preise:

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro, sie gelten ab angegebenen Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Die Berechnung erfolgt zu den am Lieferungstag gültigen Preisen. Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und werden nach Aufwand der gültigen Sätze berechnet. Kundenwünsche, die sich bei der Konstruktionsvorlage ergeben, werden gegen Mehrpreis abgerechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungen sind gemäß Vereinbarung/Angebot, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Die Abnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlung halber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen in Verzugsetzung  bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

5. Lieferzeit:

Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung von Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und die vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers, technische Schwierigkeiten, Ausschuss werden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängert die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Der hieraus entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des Bestellers. Teil-Lieferungen sind zulässig.

Gerat der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v. H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen! Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

6, Gefahrenübergabe:

Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

 

7. Mängelhaftung:

Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hatte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Nach Ablauf von 6 Monaten, vom Liefertag an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Lieferers neu geliefert werden.

Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller.

Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungspflicht nicht erfüllt.

Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

 

8. Vertragslösung:

Der Besteller hat nur dann das Recht sich vorzeitig vom Vertrag zu losen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in einem solchen Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels vom Lieferer verweigert wird. Wird dennoch im gegenseitigen Einvernehmen eine Vertragslösung durchgeführt, so trägt der Besteller die bis zu diesem Zeitpunkt beim Lieferer entstandenen Kosten. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder erklären, dass er die Gegenleistung unterlasse. Im letzteren Falle hat der Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und Schadensersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten.

 

9. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns. Die Hereinnahme eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.

Unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir an den Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Einkaufwertes der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen beider Parteien auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadensersatz ist D-73312 Geislingen. Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen, ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.

Für das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung ist das am Erfüllungsort geltende Recht anzuwenden.

Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.

 

11. Einkaufsbedingungen des Bestellers:

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich - sofern wir sie nicht ausdrücklich ganz oder teilweise anerkannt haben.

 

MACRO Consulting UG (haftungsbeschränkt)

Gartenstraße 1

D-73312 Geislingen

Tel.: 07331 - 301850

Fax: 07331 - 301851

www.macro-consulting.de

 


 

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Stand: 10. April 2012