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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Allgemein: Für
alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden
Bedingungen Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit
diesen in vollem Umfang einverstanden. Abweichende Bedingungen, die nicht auf
den Bestellformularen aufgedruckt sind, haben für uns keine Gültigkeit. 2.
Angebot- und Vertragsabschluß: Die
Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt
ist, bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische,
telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Maße,
Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An
Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der
Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung
des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm
vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der
Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch
Abgabe von Angeboten aufgrund der ihm eingesandten Ausführungszeichnungen im
Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt
sich trotz- dem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei
Regressansprüchen schadlos zu halten. 3.
Preise: Die
Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro, sie gelten ab angegebenen
Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Die Berechnung erfolgt zu den am
Lieferungstag gültigen Preisen. Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und
werden nach Aufwand der gültigen Sätze berechnet. Kundenwünsche, die sich bei
der Konstruktionsvorlage ergeben, werden gegen Mehrpreis abgerechnet. 4.
Zahlungsbedingungen: Die
Zahlungen sind gemäß Vereinbarung/Angebot, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle
des Lieferers zu leisten. Die
Abnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlung halber. Die Kosten der
Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen
gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit
Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen in Verzugsetzung
bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 5.
Lieferzeit: Die
Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt
und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht
sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung von
Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und die vereinbarten Zahlungsbedingungen
voraus. unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des
Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des
Unterlieferers, technische Schwierigkeiten, Ausschuss werden - im eigenen Werk
oder beim Unterlieferer - verlängert die Lieferzeit angemessen, und zwar auch
dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Der hieraus
entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des Bestellers. Teil-Lieferungen sind zulässig. Gerat
der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im
Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v. H. des Preises der rückständigen
Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v.
H. des Wertes der rückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen!
Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
6,
Gefahrenübergabe: Die
Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur
auf Weisung und Kosten des Bestellers. Verzögert
sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits
vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist
zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des
Bestellers berechtigt. 7.
Mängelhaftung: Der
Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder
mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch den
Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel
hatte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der
Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Lieferer die Lösung
von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann
geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des
Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Nach
Ablauf von 6 Monaten, vom Liefertag an gerechnet, findet keine Mängelhaftung
mehr statt. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass
unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Lieferers neu
geliefert werden. Durch
unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller. Der
Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der
Besteller seine Zahlungspflicht nicht erfüllt. Die
Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers
Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Als Mängel im Sinne der
Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. 8.
Vertragslösung: Der
Besteller hat nur dann das Recht sich vorzeitig vom Vertrag zu losen, wenn der
Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von
ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in
einem solchen Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich
ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels vom Lieferer verweigert
wird. Wird dennoch im gegenseitigen Einvernehmen eine Vertragslösung durchgeführt,
so trägt der Besteller die bis zu diesem Zeitpunkt beim Lieferer entstandenen
Kosten. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wird
dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger
Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen
oder erklären, dass er die Gegenleistung unterlasse. Im letzteren Falle hat der
Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und
Schadensersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten. 9.
Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt: Die
gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns. Die Hereinnahme eines Wechsels
oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht
erfolgt ist. Unsere
Lieferungen erfolgen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so
erwerben wir an den Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Einkaufwertes
der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses. Die
Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller stets für
den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsache mit anderen nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der
Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt vereinbart,
dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Der
Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit frei zu
geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 10.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort
für die aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen beider Parteien auch für
etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadensersatz ist D-73312 Geislingen.
Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen, ist das Gericht
des Erfüllungsortes zuständig. Für
das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung ist das am Erfüllungsort
geltende Recht anzuwenden. Der
Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht
im Ganzen unwirksam. 11.
Einkaufsbedingungen des Bestellers: Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich - sofern wir sie nicht ausdrücklich ganz oder teilweise anerkannt haben.
MACRO
Consulting UG (haftungsbeschränkt) Gartenstraße
1 D-73312
Geislingen Tel.:
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